Zurück in die Zukunft

DEM WILLEN DER STIFTER FOLGEND – DER ZUKUNFT VERPFLICHTET

 

Vorschläge zu gesetzgeberischen Gestaltung über die Neufassung eines endgültigen Erlasses, respektive eines Gesetzes zur Errichtung der Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer.

Mit dem Errichtungserlass aus dem Jahr 1947 ist die Rechtsgrundlage der Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer auch mit der Änderungsfassung von 1994 stets eine vorläufige geblieben. Rechtsstaatliche Grundsätze sind in der Fassung von 1994 berücksichtigt worden, nicht jedoch die Anpassung an den historischen Stifterwillen. Die Öffnungsklausel in § 2 Absatz 2 ist in allen Erlassfassungen als (notwendiges) Korrektiv der explizit genannten Stiftungszwecke durch den tatsächlichen Stifterwillen beibehalten worden. Darüber besteht Einigkeit. Bereits die Satzungsfassung von 1999 kommt dem ursprünglichen Stifterwillen deutlich näher als der Erlass von 1994, umso mehr gilt dies für die aktuelle Fassung vom 05. September 2016. Historischer Stifterwille, die Wiederentdeckung einer gelebten Stiftungsautonomie (der von staatlichen Zuwendungen vollkommen autarken Klosterkammer) und politische Veränderungen erfordern eine zeitgemäße Anpassung des Erlasses bzw. eine endgültige Regelung. Eine solche, gar gesetzliche Grundlage, hat die kirchliche Mittelherkunft wie die darauf ruhenden Lasten kirchlicher und konfessioneller Zweckverfolgung deutlicher als bisher anzuerkennen, bis in die Binnenstrukturen hinein.

Neben redaktionellen Korrekturen der politischen Zuständigkeiten sind die Stiftungszwecke offener und an kirchlich-konfessioneller Ausrichtung zu formulieren. Die Änderung des Erlasses bzw. der Erlass eins Gründungsgesetzes ist keine aktuell notwendige Maßnahme. Bewegungen im Bereich öffentlich-rechtlicher Stiftungen Thüringens lassen entsprechende politische Aktivitäten nicht ausschließen.

Aus den Erfahrungen um den Erlass in 1994 – Nichtbeteiligung der Klosterkammer – ist es vorrangiges Anliegen der Stiftung, künftig beteiligt und darüber hinaus im eigenen Interesse als aktive Beteiligte zu agieren. Dies setzt eine entsprechend frühzeitige Befassung und Vorbereitung des Kuratoriums voraus.

 

A. Historie und rechtliche Grundlagen der Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer

Die Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer (im Folgenden Klosterkammer) ist durch Erlass vom 26. März 1947 als Stiftung öffentlichen Rechts auf der Grundlage einer Zusammenlegung von 15 teilweise selbständigen zumeist jedoch rechtlich unselbständigen und höchst unterschiedlich dotierten Einzelstiftungen und Fonds entstanden.

Auch ihre heutige Rechtsgrundlage findet die Stiftung in den Regelungen des Errichtungserlasses vom 26. März 1947, in seiner Fassung vom 30. November 1994, und in Verbindung mit den Stiftungszwecken der historischen Vorgängerstiftungen und -fonds, aus deren Zusammenlegung die Klosterkammer hervorgegangen ist. Auf die Zeit der Deutschen Demokratischen Republik geht eine weitere, heute rechtlich unbeachtliche Fassung des Erlasses (18. Mai 1971) zurück. Landeseigene Liegenschaften, Beteiligungen des Landes oder öffentliche Mittelzuweisungen hat die Stiftung – insofern untypisch für eine Stiftung des öffentlichen Rechts – zu keiner Zeit erhalten. Weit überwiegend geht ihr Vermögen auf kirchliches Eigentum zurück, enthält jedoch auch sog. Stipendienstiftungen von Privatpersonen. Deren Barvermögen ist heute kaum noch vorhanden. Erhalten hat sich das klösterliche Liegenschaftsvermögen.

 

I. Ursprungsstiftungen

Die ältesten Stiftungen und Fonds gehen auf die Jahre 1363 (Topfstedtsche Brotspende), 1412 (Amplonianischer Stiftungsfonds), 1418 (Bursa Pauperum), 1436 (Collegium Maius) oder 1465 (Friese´scher Fonds) zurück. Weitere auf universitäre Ausstattung und Unterstützung von Studierenden ausgerichtete Stipendienstiftungen und -fonds sind der Cassel´sche Stipendienfonds von 1499, der Rost´sche Stipendienfonds von 1552, der Hopf´sche Stipendienfonds von 1572 und der Thilo v. Ziegler´sche Stipendienfonds von 1636. Eingegliedert wurden zudem der Volksschullehrer-Unterstützungsfonds und der vormals Sächsische Waisenunter­stützungsfonds.

Die Genese der weiteren in der Klosterkammer vereinigten Stiftungen geht auf das Zeitalter der Säkularisation zurück, einer Epoche der Aufhebung von Klöstern durch Kaiser Joseph II. und die Nationalisierung des Kirchengutes inklusive deren Stiftungen, desgleichen die Aufhebungen in der Französischen Revolution und durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803. Kurz nach der Aufhebung, fast gleichzeitig, entstand ein neues Gefühl für die in Kirchen und Klöstern bzw. deren Stiftungen vorhandenen Werte. So wurde bald das dem kirchlichen Bedarf der Ortsgemeinden dienende Vermögen verschont – konkret sollte das den Pfarreien, Schulen und milden Anstalten dienende Vermögen erhalten bleiben (v.Campenhausen in: v.Campenhausen/ Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2013 § 5 Rn. 37). Auch wurden insbesondere Stiftungen bald unter den Schutz der Verfassung gestellt, wie dies noch heute durch Art. 140 GG iVm § 138 Absatz 2 WRV zu belegen ist: „Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.“

Der Griefstedter Stiftsfonds etwa (früher Fonds der „teutschen Ordensgüter“) umfasst das Vermögen der 1809 aufgehobenen Deutsch-Ordens-Kommenden. Stifter des 1811 errichteten Fonds war das Königreich Sachsen. Aus der Auflösung der Erfurter Klöster Schottenkloster, Augustinerkloster bei St. Wigberti, Neuwerkkloster, Martinskloster und Cyriakskloster ist 1818 der sog. Kirchen- und Schulfonds hervorgegangen. Der Exjesuitenfonds zu Erfurt wurde 1773 bei Aufhebung des Jesuiten-Ordens aus den Besitzungen des Erfurter Jesuiten-Kollegiums errichtet, der Fonds des aufgehobenen Marienstifts zu Erfurt wurde 1837 im Zusammenhang mit der Aufhebung des Marienstiftes durch Prinzregent Wilhelm von Preußen gegründet. Der Erfurter Universitätsfonds wurde 1816 durch König Wilhelm III. von Preußen aus dem Liquidationsvermögen der einst v.a. für ihr Theologiestudium berühmten Erfurter Universität gegründet. Die Auflösung war Folge auch der Napoleonischen Kriege.

Die im Anschluss an die kirchlichen Auflösungen einsetzende „staatliche Aufräumarbeit“ hat zwar oft, nicht aber bei den hier betroffenen Stiftungen und Fonds; zu einer Entkonfessionalisierung geführt.

 

II. Historische Stiftungszwecke und Vermögensausstattung der Vorgängerstiftungen

Die Stipendienfonds Bursa Pauperum, Collegium Maius, sowie die von Friese, Cassel, Rost Hopf und Ziegler waren ursprünglich für Stipendien und Beihilfen für Studierende der Universität Erfurt vorgesehen, vornehmlich für Familienangehörige und Landsleute der Stifter. Zunächst im Universitätsstipendienfonds vereinigt, ging dieser später im Kirchen- und Schulfonds auf. Dieser stand für den Stifterwillen, nach Abzug der Kosten für die Versorgung bisheriger Pfründeninhaber und ähnlicher kirchlicher Abwicklungskosten, zu einem Drittel das evangelische Schulwesen von Stadt und Land Erfurt sowie zu zwei Dritteln das katholische Schul- und Kirchenwesen der Lande Erfurt und Eichsfeld zu fördern. Tatsächliche Leistungen sind auch an andere evangelische und katholische Bildungseinrichtungen in Erfurt ausgereicht worden. Der Kirchen- und Schulfonds vereint damit nicht nur gleich sieben der ursprünglichen Stiftungen bzw. Fonds, sondern hält aufgrund seiner Ursprungsdotation aus dem Vermögen von fünf Klöstern bis heute den weitaus größten Vermögensanteil. Ihm sind auch die Restbestände des 1939 wegen Vermögenslosigkeit aufgelösten vormals Sächsischen Waisenunterstützungsfonds zugeschlagen worden, ein Fonds, der die Unterstützung besonders hilfsbedürftiger Waisen in Weißensee, Langensalza, Schleusingen und Ziegenrück durch Aufnahme in eine Waisenanstalt bzw. durch andere Maßnahmen der Erziehung und der Unterhaltung bezweckte.

Der einst reichlich ausgestattete Amplonianische Stipendienfonds hatte ein mit Bibliothek ausgestattetes Kollegium zu finanzieren, dabei freie Kost und Logis für unvermögende Studierende bis zur Doktorpromotion vorzuhalten. Vermögen ist nicht mehr nachweisbar.

Der Volksschullehrer-Unterstützungsfonds sollte arme Lehrer unterstützen, er galt jedoch schon vor 1947 als wegen Vermögenslosigkeit erloschen.

Kirchlichen- und Unterrichtszwecken sowie mildtätigen Zwecken diente der Griefstedter Stiftsfonds. Ursprünglich zur Unterstützung der Universitäten Leipzig und Wittenberg sowie den Landessschulen Pforta, Meißen und Grimma gewidmet, verfolgte der Fonds nach Abstandszahlungen an die benannten Einrichtungen im Jahr 1815 die Unterstützung von Kirchen und sozial Bedürftigen im Patronatsbereich der Stiftsgüter.

Der auch heute noch mit beträchtlichen Anteilen am Kammervermögen ausgestattete Exjesuitenfonds zu Erfurt verfolgte seit jeher die Zwecke der Aufrechterhaltung und Verbreitung der Religion sowie die Unterstützung armer Schullehrer und Schulkinder. Tatsächliche Leistungen wurden für Geistlichen, den Erhalt katholischer Gebäude und Gymnasien in Erfurt und Heiligenstadt sowie das katholisch-konfessionellen Schulwesen im Allgemeinen erbracht. Er diente damit dem Kirchen- und Unterrichtswesen, sowie der Gebäudeerhaltung.

Der im Kammervermögen nur noch in Anteilen vorhandene Fonds des aufgehobenen Marienstifts zu Erfurt gewährte Bauzuschüsse für den Dom und Ausbildungsbeihilfen für katholische Schullehrer in Erfurt. Nachweisbar sind Fördermittel für den katholischen Gottesdienst in Schleusingen. Er dient damit Kirchen- und Unterrichtszwecke sowie der Gebäudeerhaltung.

Nur noch gering ist das Vermögen des Erfurter Universitätsfonds, der konfessionelle Schul- und Unterrichtszwecke beider Konfessionen zu fördern diente, sowie für (katholische) Theologiestudenten Stipendien vorsah.

Die Klosterkammer zeigt sich in dieser Zusammenschau als typische Neugründung zusammengelegter Einzelstiftungen, von denen eine Vielzahl alleine nicht überlebensfähig war. Die Zwecknähe zu zwei großen Einzelvermögen, dem Kirchen- und Schulfonds (ertragreichster Teil der Klosterkammer) sowie dem Exjesuitenfonds (beträchtliche Anteile im Vermögen), konnte über den Wege der Zusammenlegung jedoch auch den Zwecken vermögensarmer Fonds eine gewisse Perspektive schenken. Ziel war jedoch nicht, vorhandenes Vermögen gleichmäßig auf alle originären Stiftungszwecke zu verteilen. Vielmehr ist insbesondere dem Stifterwillen der gut dotierten Altstiftungen Rechnung zu tragen. Kleine und Kleinststiftungen können allenfalls mitgezogen und in geringem Umfang mitdotiert werden (Müller, Der Wille der Stifter im Wechsel der Zeiten, 1998). 

Damit ergibt sich aus der historischen Zwecksetzung folgendes Bild für die Stiftungszwecke und die tatsächliche Stiftungsarbeit der Klosterkammer:

Vornan stehen die umfassende Förderung des konfessionellen Schulwesens und konfessioneller Bildungseinrichtungen, des Kirchenwesens, der Erhalt von Kirchen und konfessionell genutzten Gebäuden, die sachliche Ausstattung und finanzielle Unterstützung des Personals für Kirchen, Schulen und konfessionelle Einrichtungen, darunter Geistliche, Lehrer und Studierende entsprechender Studiengänge. Die zahlreichen Hinweise auf die Unterstützung von armen Studierenden und Schülern, vereinzelt von Lehrern und bedürftigen Waisen, meist in Form von Stipendien, sowie der dem Kirchenwesen immanente Aspekte von Caritas und Diakonie zielen insgesamt auf die Verfolgung mildtätiger Zwecke durch kirchliche Einrichtungen und zugunsten einzelner Personen (Schüler/ Studierende) ab. 

Zur Zeit der Gründung einzelner Fonds und auch noch zur Zeit der Errichtung der Klosterkammer 1947, waren Stipendien, ob für Waisen, Schüler oder Studierende, ein wichtiges Mittel der Ermöglichung oder Unterstützung einer Ausbildung. So fehlten einerseits staatliche Hilfen ganz oder im erforderlichen Umfang, und war andererseits die Ausreichung von Stipendien unbürokratisch möglich. Neben der Entwicklung des Sozialstaats hat auch die jüngere  Entwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts Beschränkungen dieses Zwecks bewirkt. Anders als von den Stiftern vorgesehen, können nunmehr überwiegend nur noch Leistungsstipendien vergeben werden, um die jungen Destinatäre zu erreichen. Der Bedürftigkeit wird entweder vom BAföG oder den Vorgaben des § 53 Nr. 2 AO ein starrer Rahmen gesetzt, an dem die Intention etwa der Entlastung von Familien oder Eltern, auch durch Finanzierung von Sachmitteln, oder die Förderung der Selbständigkeit des Schülers bzw. Studierenden scheitern muss.

 

III. Vorläufige Neuordnung und der Wille zu einer endgültigen Ordnung

Der Errichtungserlass (1947), aber auch der Änderungserlass aus dem Jahr 1994 bildet eine nur vorläufige Rechtsgrundlage für die Existenz und Gestalt der Klosterkammer. Notwendig wurde der letzte Änderungserlass wegen der politischen Umbrüche des Jahres 1989. Die Anpassung der Stiftungsgrundlagen orientierte an rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen. Die erste nach § 5 des Änderungserlasses (1994) von der Stiftung selbst zu erlassenden Satzung (unter Anerkennung deren Stiftungsautonomie) ist am 2. September 1999 durch das Kuratorium beschlossen und am 28. September vom damaligen Kultusminister genehmigt worden. Seit diesem langen Prozess der Satzungsgebung bis in die jüngere Stiftungsvergangenheit hinein befindet sich die Klosterkammer in einem ständigen Prozess der Erforschung und der Rückbindung ihrer tatsächlichen Stiftungstätigkeit an den historischen Stifterwillen.

1. Stifterwille

Die Erforschung und Beachtung ihrer Ursprünge ist der Rechtsform „Stiftung“ immanent: Die Stiftung findet ihre Grundlage stets in der Vergangenheit und führt diese in die Zukunft. Nicht nur das erste DDR-Stiftungsgesetz aus dem Jahr 1990, auch das geltende Thüringer Stiftungsgesetz vom 16. Dezember 2008 folgt als oberstem Grundsatz dem Gebot der Beachtung des (ursprünglichen) Stifterwillens, wie er im Stiftungsgeschäft und dessen Bestandteil, der Satzung, zum Ausdruck kommt (§ 1 Absatz 1 ThürStiftG „Ziel dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass bei seiner Anwendung der Wille des Stifters vorrangig beachtet wird.“). Das Thüringer Stiftungsgesetz findet auf alle rechtsfähigen Stiftungen mit Sitz in Thüringen Anwendung (§ 2 Absatz 1 ThürStiftG), auch auf Stiftungen des öffentlichen Rechts. 

2. Stifterwille bei Zusammenlegungen

Die Klosterkammer ist durch die Besonderheit charakterisiert, trotz ihrer Neugründung als Stiftung öffentlichen Rechts mit dem Gründungserlass im Jahr 1947 keinen eignen, als „ursprünglich“ zu verstehenden Stifterwillen zu kennen. Als Zusammenlegung war ihrem Stifter, dem Land Thüringen, ein solch unbelasteter Anfang verwehrt: Die Klosterkammer ist aus einer Vielzahl von Einzelstiftungen hervorgegangen, die in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 87 BGB aufgelöst und in einer neuen Stiftung vereint worden sind (Fälle der sog. Zusammenlegung, dazu § 11 Absatz 2 Thür StiftG „Die Aufhebung von Stiftungen kann auch in der Weise erfolgen, dass mehrere Stiftungen gleicher Art, bei denen eine der in § 87 Absatz 1 BGB genannten Voraussetzungen vorliegt, zusammengelegt werden. Die neue Stiftung erlangt mit der Zusammenlegung die Rechtsfähigkeit.“). Die Klosterkammer konnte damit keine zweckoffene Neuschöpfung sein. Bei der Zusammenlegung von Einzelstiftungen zu einer neuen Stiftung wird die Ähnlichkeit der betroffenen Stiftungen auf Ebene ihrer Zwecke vorausgesetzt. Die Zusammenlegung gilt als mildere Varianten der Aufhebung und Auflösung, weil sie die Stiftung in ihrer Zwecksetzung und Vermögensbildung gerade fortbestehen lässt (Staudinger/Hüttemann/Rawert, § 87 Rn. 9).

Die herausfordernde Aufgabe bestand seinerzeit darin, die Stiftungszwecke einer Vielzahl von Stiftungen in übergreifenden Formulierungen zusammenzuführen (Rechtsgedanke des § 87 Absatz 2 Hs. 1 BGB: Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden.“) Dabei mussten auch die Destinatäre der Altstiftungen berücksichtigt werden (§ 87 Absatz 2 Hs. 2 BGB „insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustattenkommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben.“). Die Perspektive liegt, so formuliert es das Gesetz („insbesondere“), sogar vorrangig auf der Berücksichtigung des ursprünglichen Destinatärkreises. Bei jeder Neufassung von Stiftungszwecken ist zudem das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs zu berücksichtigen, ein Gebot, das auch für die Formulierung der Stiftungszwecke einer Gesamtstiftung zu erfüllen ist. 

Verlangt schon die Zusammenführung nur zweier Stiftungen Kompromisse, so kann die mehrfache Zusammenführung nur Generalisierung bedeuten, d.h. eine Verwendung offener Formulierungen in Anlehnung an die Begriffe und den Sprachgebrauch der jeweiligen Zeit. Anfällig zeigt sich diese Gangart für politisch gefällige „Manipulationen“. Die Ausarbeitung des Präses Dr. Müller aus dem Jahr 1997 (Neuregelung der VKK-Verhältnisse“ (17. Juli 1997), S. 2 Ziff. 7) bezeichnet die Verhältnisse um den Ursprungserlass als „halbdemokratisch“ (SBZ), die Zeit der DDR steht in dieser Hinsicht für sich. Die Kabinettvorlage des Kultusministers vom 07. September 1994 für den Änderungserlass war damit erforderlich, um die Rechtsgrundlage im Hinblick auf Veränderungen der Stiftungszwecke zu bereinigen, die in der Zeit der DDR erfolgt sind. Dafür wurde v.a. auf den Errichtungserlass zurückgegriffen.

Insgesamt war der Erlass an rechtsstaatliche Erfordernisse anzupassen. Die erneute Vorläufigkeit der Regelungen findet ihre Begründung wiederum in den Umständen der Zeit: Alle rechtlich relevanten Bereiche mussten auf ein rechtsstaatliches System umgestellt werden – zumeist auf einer zumindest in Teilbereichen vagen Tatsachengrundlage. Die Ausarbeitungen des Präses Dr. Gottfried Müller vom 17. Juli 1997 bzw. 11. August 1997 (Vorarbeiten seiner Publikation „Der Wille der Stifter im Wechsel der Zeiten“) sowie dessen Schreiben vom 11. Dezember 1997 benennen nachvollziehbare Defizite in der Vorbereitung des Erlasses von 1994. Diese liegen nicht in mangelnden rechtsstaatlichen Voraussetzungen, sondern vielmehr im Bereich des Tatsächlichen, in Bezug auf Kenntnisse der Vorgängerstiftungen. Unterlagen der Klosterkammer sowie deren Vergabepraxis wurden nicht einbezogen („Neuregelung der VKK-Verhältnisse“ (17. Juli 1997), S. 1, Ziff. 5 – keine Ermittlung des Stifterwillens). Die Klosterkammer hat seit der Geltung des Erlasses von 1994 insbesondere auf die unzulängliche Beachtung des Stifterwillens der Ursprungsstiftungen hingewiesen und nachwirkende Beschwernisse auch der Anerkennung ihrer Stiftungsautonomie angesprochen. Die Erkenntnisse aus diesen weit über eine Dekade lang geführten Gespräche bilden heute die Grundlage für eine endgültige Regelung der Verhältnisse der Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer in einem Gesetz. Zumindest aber sollten diese Feststellungen in eine redigierte Fassung des (vorläufigen) Erlasses eingebracht werden.

Der Klosterkammer ist an einer den historischen Stifterwillen beachtenden Änderung des Erlassinhalts sehr gelegen. Ziel ist die Anerkennung der konfessionellen Ausrichtung dieser in der bundesweiten Stiftungslandschaft besonderen Stiftung öffentlichen Rechts über die Zwecksetzung bis hinein in ihre Organisationsverfassung.

3. Verständnis des § 2 Absatz 2 (Erlasse von 1947 und 1994)

Die Defizite der ausdrücklichen Zwecksetzung konnten weitgehend über eine Öffnungsklausel in § 2 Absatz 2 der Erlasse von 1947 und 1994 kompensiert werden. § 2 Absatz 2des Errichtungserlasses lautete: Die Zwecke der in § 1 genannten aufgehobenen Stiftungen und Fonds sind im Verhältnis der von ihnen stammenden Vermögensanteile tunlichst zu berücksichtigen.“ Noch heute ist dieser Regelung in ähnlichen Form im Erlass enthalten: „Die Zwecke der in der Stiftung aufgegangenen Stiftungen und Fonds (§ 1 des Errichtungserlasses) sind im Verhältnis der von ihnen stammenden Vermögensanteile zu berücksichtigen.“ (§ 2 Absatz 2 des Erlasses von 1994). Diese Regelung hat mehrfach Anlass zu Kommunikation zwischen Stiftung und an der Aufsicht beteiligten Ministerien gegeben, mittlerweile kann als Konsens gelten, dass ihr mehrere Aussagen zu entnehmen sind:

a.   Die Regelung enthält eine Öffnung für den Rückgriff auf ursprüngliche Stiftungszwecke der historischen Stiftungen, die im Erlass nicht ausdrücklich genannt sind, aber von Beginn an tatsächlich bedient worden sind. Prominentestes Beispiel ist die  Unterstützung von Schulen, deren Unterstützung belegt ist etwa für die Jahre 1948 und 1950 – unmittelbar nach Stiftungserrichtung. Seit 1999 ist dieser Stiftungszweck genehmigter Satzungsinhalt. Die Öffnung des § 2 Absatz 2 des Erlasses korrigiert damit Vernachlässigungen der Erforschung und Formulierung des historischen Stifterwillens in den Erlassen 1947 und 1994. Die Regelung eröffnet weiterhin für die fortgesetzte Erforschung der historischen Stiftungen eine Möglichkeit der Anerkennung nachträglich festgestellter, nicht berücksichtigter Stiftungszwecke.

b.   Die Regelung verweist ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach auf einen eindeutigen Verteilerschlüssel, der an die Vermögensanteile der in der Klosterkammer aufgegangenen Stiftungen anknüpft und setzt damit voraus, dass diese bekannt sind. Dem ist tatsächlich nicht so. Die Regelung bedarf damit einer Auslegung (sogleich unter 4.).

Es gilt damit für eine Neuregelung in einem Gesetz oder einem weiteren Erlass

–    eine angemessene Regelung zum Stifterwillen und den historischen Stiftungszwecken zu treffen,

–    die konfessionelle Bildungsarbeit als elementare Zielrichtung der Klosterkammer in den Erlasstext aufzunehmen,

–    nicht zutreffende Zwecke aus dem Erlasstext zu streichen, und

–    die Rückbeziehung auf Vermögensanteile wegen der tatsächlich bestehenden Unsicherheiten zu relativieren.

4. Stiftungsvermögen

Stiftungsrechtlich ist die Orientierung an einer anteilsmäßigen anstelle einer freien (ermessenshaften) Verwendung der Stiftungsmittel auf den Grundgedanken des § 87 Absatz 2 BGB zurückzuführen: „Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustattenkommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben.“ Die Regelung im Erlass von 1994 ist damit rechtlich nachvollziehbar. Die Stiftungen und Fonds waren bereits zum Errichtungszeitpunkt 1947 in sehr unterschiedlicher Höhe dotiert, darunter manche bereits vermögenslos („Volksschullehrer Unterstützungsfonds“, „Sächsischer Waisenunterstützungsfonds“) oder nur gering kapitalisiert. Das Vermögen setzte sich – wie auch heute – aus Kapital-, Grundstücks- und Immobilienvermögen sowie Forderungen zusammen.

Die Bodenreform von 1945/46, die Währungsreformen von 1948, 1957 und 1990 und wohl auch freie Verkäufe zu DDR-Zeiten haben ihre Spuren im Stiftungsvermögen hinterlassen, die noch nicht bis in Details für die Einzelstiftungen und Fonds nachvollzogen werden konnten. Bereits 1972 hatte Präses Rutsch auf die Schwierigkeiten einer genauen Vermögensaufstellung hingewiesen (Schreiben VKK vom 11. Dezember 1997). Die Veränderungen in der Wendezeit haben diese Problematik erneut vertieft. Noch im Jahr 1997 war man sich einig, dass es eines hohen Aufwandes bedürfe, in diesem Punkt zu exakten Aussagen zu gelangen. Die Feststellung der Vermögenswerte ist sodann per Beschluss des Kuratoriums beauftragt worden. Der seinerzeit  amtierende Präses Dr. Müller ist dieser Aufforderung durch akribische Recherchen und deren Publikation nachgekommen. Doch steht aufgrund des Umfangs der Unterlagen und auch wegen nicht mehr vorhandenen Materials ein Abschluss dieser Zuordnung und Bewertung aus, auch wenn kontinuierlicher weitergeforscht wird. Die Frage der Erforderlichkeit einer Letzterforschung ist bereits 1997 zutreffend dahingehend beantwortet worden, „dass es bei der Dynamik der Entwicklung nicht mehr als sinnvoll erscheint, sich auf eine Quantifizierung der Vermögensanteile bei den Stiftungsleistungen einzulassen.“ Die bereits erfolgte Aufarbeitungen und Zuweisung bildet eine Relation der Vermögensbestandteile ab, welche eine tragfähige Grundlage bietet, an der sich die Klosterkammer bei ihrer Zweckerfüllung seit einigen Jahren orientiert. Die Satzung in ihrer Fassung von 1999 verzichtete auf den Passus einer verhältnismäßigen Aufteilung der Stiftungsmittel. Ein solcher ist erst mit der Satzungsänderung in 2016 eingeführt worden. Der Erlass sollte mithilfe seiner „Verhältnis“klausel deutlicher herausstellen, dass es sich bei den enumerativ aufgeführten Zwecken nicht um eine Bedeutungsreihenfolge handelt, dies v.a. im Bewusstsein der Bestandteile kleinster Stiftungen und Fonds im Kammervermögen (dazu unter B III. 1) h)).

 

B. Berücksichtigung kirchlicher Zwecke, Transkription historischer Ziele in die Gegenwart, Korrektur der Erlasszwecke

 

I. Erlasszwecke

Manche im geltenden Erlass (1994) erwähnten Zwecke – etwa die Stipendien – haben ihre Bedeutung eingebüßt und müssten in die Gegenwart transkribiert werden. Andere Zwecke haben in einer missverstandenen Liebe zum Detail Limitierungen aufgenommen oder Stiftungszwecke dupliziert, stehen aber nicht für die hier gebotene fondsübergreifende Formulierung von Stiftungszwecken („Unterhaltung des katholischen Gottesdienstes in Heiligenstadt“). Teilweise werden übergreifende Stiftungszwecke gar nicht angegeben (konfessionelle Bildung/ Unterstützung von Schulen) oder verfälscht („Einrichtungen der Sozialhilfe in Erfurt“; „Beiträge zur sonstigen Förderung des Gottesdienstes aller Konfessionen in Thüringen“).

 

II. Konfessionelle Zwecke und Bildungsauftrag

Der im Erlass unter Ziff. 1 so knapp bezeichnete Zweck „Verleihung von Stipendien an bedürftige Studenten und Schüler“ lässt nicht einmal eine Ahnung davon aufkommen, welche Bedeutung konfessionelle Bildungs-, Erziehungs- und Förderungsaufgaben in den Satzungen der Altstiftungen eingenommen haben. So konstatierte bereits Präses Dr. Müller (Müller – Stifterwille der VKK, S. 6): § 1 Absatz 1 des Erlasses ignoriere die „Konfessionelle Bildungs- und Erziehungsarbeit“. Neben dem kirchlichen Vermögen, dem für Ausbildungszwecke noch heute die höchsten Vermögensbestandteile eindeutig zuzuordnen sind, waren auch die Stipendienfonds privater Geldgeber oft in einen konfessionellen Kontext eingebettet, den der Erlass unterschlägt. So waren die Leistungen (auch in Form des Stipendiums) den konfessionellen Gymnasien oder Theologiestudenten zugeordnet oder auch gleich den konfessionellen Bildungseinrichtungen (Staatlicher Kulturfonds Erfurt). 

Dem Kirchlichen Schulwesen kam seinerzeit ein gesamtgesellschaftlicher Bildungsauftrag zu. Stipendien für Schüler und Alimentation von Personal gehörten zu üblichen Förderleistungen – Lehrer und Geistliche wurden nicht üppig von der Kirche, bzw. von einzelnen Gemeinden vergütet. Diese hatten zudem Gebäude zur Verfügung zu stellen, zu erhalten und auszustatten. Kinder aus wenig begüterten Familien waren auf Schulgeldstipendien, auf Büchergeld oder Zuwendungen für Schulmaterial angewiesen. An den Universitäten setzte sich die Notwendigkeit eines Stipendien- und Zuschusswesens fort. Stipendienstiftungen waren elementar (Amplonianischer Stipendienfonds“: Unterhaltung eines Kollegiums; Universitätsstipendienfonds; Erfurter Universitätsfonds: Stipendien für Studierende, konfessionelles Schulwesen, Exjesuitenfonds: Unterstützung armer Schullehrer und Schulkinder). Insofern bilden die in der Klosterkammer aufgegangenen Stiftungen die Umstände der Zeit ab. Das heutige Bildungswesen und der Sozialstaat haben viele dieser Notwendigkeiten relativiert, nicht jedoch aufgehoben, sondern Bedarfe verschoben. Über Stipendien wird heute selten Grundfinanzierung geleistet, sondern zumeist Zusatzleistung finanziert. Bildungseinrichtungen, und darunter nicht nur Schulen, sondern auch die in den alten Satzungen unerwähnten Kindergärten, und die wiederum erwähnten Universitäten bzw. Theologische Fakultäten benötigen hingegen immer wieder Zuschüsse für Personal, Sachmittel und auch Gebäude. Gleiches gilt für den Sozialbereich, etwa für die Behinderten- und Altenpflege, die Armenfürsorge und weitere darüber hinaus gehende caritative/ diakonische Aufgaben. Konfessionellen Zwecken dient damit in einem weiteren Sinne auch die Erhaltung derjenigen Immobilien, welche vorgenannte Einrichtungen beherbergen und damit zum Kanon der Qualitätskriterien auch kirchlicher Arbeit gehören. Gleichermaßen gilt es, Kirchen und Klostergebäude zu erhalten, auch für den Gottesdienst, der zentralen Form von Verkündigung und dem religiösen Gemeinschaftsleben. Die konfessionellen Zwecke in kirchlicher Tradition, hier der Katholischen Kirche und der Evangelischen Landeskirche (Evangelische Kirche in Mitteldeutschland), sind das prägende Charaktermerkmal der Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer.

 

III. Neufassung des Erlasses

1) § 2 Stiftungszwecke

Dem Vorschlag des Präses Dr. Müller, die Stiftungszwecke allein im Erlass festzuhalten, soll nicht gefolgt werden. Vielmehr wird erst durch Regelungsspielräume zwischen der Rechtsgrundlage (Erlass) und dem Auftrag der Satzungsgestaltung an die Stiftung selbst (Kuratorium) die notwendige Stiftungsautonomie anerkannt. Nur auf diese Weise ist es möglich, einen Anpassungsspielraum für (wiederkehrende) Bedürfnisse einer Aktualisierung der Satzung und damit für Anpassungen an sich ändernde Rahmenbedingungen zu eröffnen.

Die Regelung der Stiftungszwecke bedarf in einem Erlass oder Stiftungsgesetz – gegenüber einer als Ausführungsbestimmung dienenden Satzung – der generalisierenden Formulierung. Im Erlass von 1994 ist dies nicht durchgängig gelungen.

Im Einzelnen

a) Absatz 1 S. 1 regionale Ausrichtung der Stiftung auf Thüringen

In Absatz 1 Satz 1 ist sind die Worte „in Thüringen“ zu ergänzen, um zum einen die breite regionale Ausrichtung der Stiftung (und nicht etwa eine punktuell lokale: Erfurt, Heiligenstadt) festzustellen. Zum anderen, und noch entscheidender für die Stiftungstätigkeit, ist die Begrenzung auf das Gebiet des Freistaates Thüringen wegen der die politischen Landesgrenzen überlagernden Zuständigkeiten der kirchlichen Körperschaften, hier der Bistümer Erfurt, Fulda und Dresden. Auch die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland unterfallen Gebiete auch außerhalb Thüringens, etwa  Sachsen-Anhalt und kleine Teile Brandenburgs sowie Sachsens. Werden also im Erlass die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland angesprochen, soll dies keine Erweiterung des regionalen Tätigkeitsgebietes der Klosterkammer bewirken. Jegliche Zweckerfüllung bezieht sich auf die politische Körperschaft, das Gebiet des Freistaates Thüringen.

Formulierungsvorschläge:

(1) Die Stiftung verfolgt mit ihren Erträgen in Thüringen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung

Vor die Aufzählung der Einzelzwecke sollte ein „insbesondere“ eingefügt werden, v.a. mit Blick auf die weitere Gestaltungen der Zweckerfüllung gewährende Öffnungsklausel:

Die Stiftungszwecke sind insbesondere:“

b) Ziff. 1: Stipendien / konfessionelle Zwecke – Bildungseinrichtungen

Die derzeitige Formulierung „Verleihung von Stipendien an bedürftige Studenten und Schüler“ greift auf vielfache Weise zu kurz und entspricht dem historischen Stifterwillen der Klosterkammer nicht einmal im genannten Teilbereich der Stipendien. Der historische Stifterwille umfasst zwar auch mildtätige Stipendien. Stipendien sollten aber v.a. für eine konfessionelle Ausbildung ausgereicht werden. Einrichtungen der religiösen Erziehung und Bildung, insbesondere von Schulen und solchen, die dem Studium dienen (Theologische Fakultäten) unterschlägt der Erlasstext. Nach dem historischen Stifterwillen sollten diese Einrichtungen gefördert werden, um ihre Ausbildung insgesamt und in jeder Hinsicht verbessern zu können. Gedient war damit den Kindern, Jugendlichen und Studierenden einer solchen Bildungseinrichtung, und wegen der Reputation qualitativer Ausbildung auch den Einrichtungen selbst. Dieser umfassende Bildungsauftrag, der den Einzelnen wie die Einrichtungen bedenkt, sowie die Ausrichtung auf konfessionelle Bildungsinhalte und -werte muss der Erlass aufnehmen, um den bestehenden Konflikt mit dem Stifterwillen aufzulösen. Der Textentwurf ist dabei so zu halten, dass konfessionelle Bildungsarbeit in jeder Form gefördert werden kann (Betreuung, Förderung, Erziehung, Bildung, Ausbildung junger Menschen), um den jungen Destinatärskreis von einst weiterhin erreichen zu können. Die geförderten Einrichtungen müssen ebenfalls konfessionelle sein, und zwar solche der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Förderregion ist gemäß Absatz 1 Satz 1 Thüringen.

Formulierungsvorschlag neu Nr. 1:

1. die Unterstützung der konfessionellen Betreuung, Förderung, Erziehung, Bildung und Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Studierenden, insbesondere durch die Vergabe von Stipendien oder durch die Förderung der Schulen und der dem Studium dienenden Einrichtungen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,

c) Ziff. 2: Waisen

Der Erlasszweck „Gewährung von Erziehungsbeiträgen an besonders hilfsbedürftige Waisenkinder“ greift zwar den historischen Willen des vormals Sächsischen Waisenunterstützungsfonds auf, dieser Zweck war jedoch aus dem Kammervermögen von Beginn an nicht zu realisieren: die genannte Vorgängerstiftung war bereits vor Gründung der Klosterkammer im Jahr 1939 wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst worden. Nur Vermögensreste sind in den Kirchen- und Schulfonds überführt worden. Tatsächlich wurden Stiftungsleistungen zugunsten von Waisen nur aus den Erträgen der Thüringischen Waisenstiftung erfüllt, eine selbstständige Stiftung öffentlichen Rechts (gegründet im Jahr 1926), seit 1947 in Verwaltung der Klosterkammer. Der Erlass von 1971 spricht dies deutlich aus. Einen eigenständigen Stiftungszweck in den Rechtsgrundlagen der Stiftung rechtfertigt eine Fremdverwaltung jedoch nicht. Zudem sind auch die Erträge der Waisenstiftung seit Jahren rückläufig und werden perspektivisch versiegen.

Der Stiftungszweck „Waisenhilfe“ ist daher im Erlass zu streichen. Waisenkinder können auch mit Stipendien gemäß Ziff. 1 versorgt werden. Daran zu erinnern, genügt eine der Stiftungssatzung vorangestellte Präambel, welche Waisen als Untergruppe der jungen Destinatäre für die Stiftungsarbeit präsent hält. Ein Erlass würde mit solchen historischen Daten überfrachtet.

d) Ziff. 3: Sozialhilfe/ karitative Aufgaben

Die Formulierung „Einrichtungen der Sozialhilfe in Erfurt“ erfasst jeden, auch kommunalen und privaten Träger von Sozialdiensten, sowie jeden sozialen Zweck. Aus dem Blick geraten auch hier die kirchliche Herkunft der Mittel und der kirchliche Auftrag von Caritas und Diakonie, der in den Formen gelebter Sozialhilfe einen besonderen, weitergehenden Anspruch verfolgt, als der durchschnittliche Auftrag der Summe aller Sozialträger. Die kirchliche Mittelherkunft muss daher auch bei den Fürsorgeaufgaben herausgestellt werden. Die lokale Beschränkung auf Erfurt ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr verlangen die Vorgängerstiftungen und eine fondsübergreifende Zweckformulierung eine regionale Ausrichtung auf Thüringen.

Formulierungsvorschlag neu Nr. 2                                         

2. die Unterstützung der karitativen Arbeit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, sowie deren Einrichtungen unabhängig von der Rechtsform,

e) Ziff. 4: Beiträge für Bauten

Die „Leistung von Beiträgen zu kirchlichen Bauten, insbesondere zur Instandhaltung des Erfurter Doms“ greift den historischen Stifterwillen auf. Der Hinweis auf den Dom, enthalten nur in einer Vorgängerstiftung mit zudem überschaubaren Vermögen, greift jedoch wiederum zu weit. Der Dom zählt bereits zu den kirchlichen Bauten. Auch für diesen speziellen Unterzweck genügt dessen Aufnahme in ein Präambel der Satzung. Zu erweitern ist die Leistung von Baubeiträgen auf die Ausstattung kirchlicher Bauten. Dies gilt auch mit dem Blick auf die anderen kirchlichen Erlasszwecke, dem Bildungsauftrag ebenso wie dem religiösen Gemeinschaftsleben. Die Ausstattung sind oft nicht weniger expansiv als die Bauwerke selbst, und ebenso wichtig für die Erfüllung kirchlicher Aufgabe. Zudem lassen sich für die Erhaltung von Bauwerke oft noch einfacher Fördermittel anderer Institutionen erlangen, als für Ausstattungen.

Formulierungsvorschlag neu Nr. 3

3. die Leistung von Beiträgen für kirchliche Bauten und deren Ausstattung

f) Ziff. 5: Unterhaltung des katholischen Gottesdienstes in Heiligenstadt

Die gesonderte Nennung der Beiträge zur Unterhaltung des katholischen Gottesdienstes in Heiligenstadt überbetont den Einzelaspekt einer Vorgängerstiftung. Dieser kann in der Satzungspräambel genannt werden. Im Erlass verschiebt er nicht nur das Verhältnis der Satzungszwecke, er kann auch Rechtsansprüche bestimmbarer Destinatäre hervorrufen. Dies gilt es zu vermeiden. Ziff. 5 ist daher zu streichen

g) Ziff. 6: Beiträge zur sonstigen Förderung des Gottesdienstes aller Konfessionen in Thüringen

Die „Gewährung von Beiträgen zur sonstigen Förderung des Gottesdienstes aller Konfessionen in Thüringen“ geht mit der Adressierung „aller Konfessionen“ bei Weitem über den historischen Stifterwillen hinaus. Die Vorgängerstiftungen haben allein die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche benannt, nicht jedoch die Orthodoxe Kirche oder Freikirchen. Ohne eine Beschränkung auf christliche Konfessionen ist die Gruppe der Destinatäre eine noch darüber hinaus erweiterte. Mit der Öffnungsklausel lässt sich zwar im Wege der Auslegung die Beschränkung auf die beiden großen christlichen Kirchen belegen, aber wer mag eine solche Auseinandersetzung führen? Der Erlasszweck ist daher im Sinne des historischen Stifterwillens eingrenzend zu konkretisieren. Zu erweitern ist er auf weitere Formen des religiösen Gemeinschaftslebens, als umfassender Ausdruck von Kirche und kirchlicher Gemeinschaft.

Formulierungsvorschlag neu Nr. 4

4. die Leistung von Beiträgen zur Förderung des gottesdienstlichen und des religiösen Gemeinschaftslebens der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.

 h) § 2 Absatz 2: Öffnungsklausel

Die Öffnungsklausel nimmt über die Vermögensanteile der Vorgängerstiftungen Rückgriff auf den historischen Stifterwillen. Dieser Weg (zu den historischen Stiftungszwecken) erschließt sich dem Rechtsanwender nicht unmittelbar. Die geänderte Regelung sollte in einer klarstellenden Intention zunächst die historischen Stiftungswecke ansprechen und sodann eine Aussage zum Verhältnis der einzelnen Zwecke auf der Grundlage ihrer Vermögensanteile treffen. Konkrete Aussagen zu einzelnen Stiftungen und deren Abbild im  Stiftungsvermögen hat wiederum die Satzung zu übernehmen, hier in Gestalt einer Präambel.

Formulierungsvorschlag

(2) Bei der Verwirklichung der Stiftungszwecke im Einzelnen sind die historischen Zwecke der in der Stiftung aufgegangenen Vorgängerstiftungen und -fonds (§ 1 des Errichtungserlasses vom 26. März 1947) ebenso zu berücksichtigen wie das Verhältnis der im Stiftungsvermögen vorhandenen Vermögensanteile.

i) Ergänzung um Absatz 3: Stiftungsautonomie

Der Stiftung steht aufgrund ihrer Stiftungsautonomie innerhalb des Rahmens des Erlasses und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Rechtsordnung die Freiheit zu, mit der Satzung die Ausführungsbestimmungen zu dem Erlass selbst festzulegen. Mit dem Hinweis „Näheres regelt die Satzung.“ wird diese Autonomie ausdrücklich auch für den Bereich der Stiftungszwecke anerkannt und ein Gestaltungsspielraum bestätigt. Früheren Diskussionen um die starre Geltung der Erlasszwecke ist damit dauerhaft der Boden entzogen.

2) § 4 weitere Aufgaben: Verwaltung selbstständiger und unselbstständiger Stiftungen

a) Absatz 1: Öffnung für unselbstständige Stiftungen / Tätigkeit als Dachstiftung

Der bisherige § 4 bezog sich ausschließlich auf die Verwaltung selbstständiger Stiftungen durch die Klosterkammer („Lex Waisenstiftung“). Der Regelungsgehalt ist an sich nicht zu beanstanden. Im kirchlichen Kontext sind seit jeher viele unselbstständige Stiftungen entstanden oder entstehen weiterhin, die nach Trägern mit vergleichbaren Zweckgebieten oder ähnlicher Historie suchen. Die Klosterkammer bietet sich dafür an – wenn auch nicht für eine Massenverwaltung von Kleinststiftungen. Die Verwaltung größerer unselbstständiger Stiftungen ist hingegen durchaus gewünscht. Auch die unselbstständige Stiftung sollte daher Aufnahme in den Erlass finden und die Klosterkammer damit als Dachstiftung ausweisen. Auch für die Verwaltung unselbstständiger Stiftungen muss eine Kollision mit eigenen Stiftungszwecken ausgeschlossen werden. Mit der Aufnahme unselbstständiger Stiftungen in den bestehenden Regelungstext des § 4 Absatz 1 wäre dieser ungeschriebenen Voraussetzung auf einfachem Wege Genüge getan.

Formulierungsvorschlag

(1) Die Verfolgung des Stiftungszweckes der Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer darf durch die Verwaltung anderer selbstständiger oder unselbstständiger Stiftungen nicht beeinträchtigt werden.

b) Absatz 2: Verwaltungspauschalen nach angemessenem Umfang, Streichung einer fixen Deckelung auf 25 v. H. der Einnahmen

Die Klosterkammer kann nach geltendem Erlasstext „zur Deckung ihrer Verwaltungsauslagen von diesen Stiftungen Beiträge erheben, deren Höhe jedoch 25 v. H. der Einnahmen der verwalteten Stiftung nicht übersteigen darf“. Diese Regelung soll verhindern, dass sich die Klosterkammer wegen lockender Einnahmen auf die Verwaltung anderer Stiftungen verlegt. Doch sind starre Prozentangaben im Einzelfall zu hinterfragen: Wird mit der Prozentangabe eine jährliche oder eine durchschnittliche Kostenhöhe angesprochen? Wie verhält es sich mit einer Kostensteigerung über Jahre hinweg, welche zuletzt die genannte Größenordnung übersteigt. Ist die Verwaltung der Stiftung dann abzugeben? Bei einem festgestellten Interesse an der Verwaltung einer konkreten fremden Stiftung, darf eine aufwändige Vermögensverwaltung unter Überschreitung der Grenze von 25 v. H. der Erträge keinen Verhinderungsgrund darstellen. Ausschlaggebend ist eine Gesamtschau der Vor- und Nachteile für die Klosterkammer. Überdies sollte es der Satzungsgestaltung oder insbesondere einer Nebenordnung überlassen werden, für eine Fremdverwaltung klare Voraussetzungen zu formulieren, etwa Verwaltungskosten (Positionen) zu benennen und zu definieren. Die Prozentangabe ist zu streichen und durch eine flexiblere Formulierung zu ersetzen.

Formulierungsvorschlag

(2) Sie kann zur Deckung ihrer Verwaltungsauslagen von diesen Stiftungen in angemessenem Umfang Beiträge erheben

c) Absatz 3: Klarstellung Stiftungsaufsicht

Dieser Absatz wird um den Bezug auf selbstständige Stiftungen ergänzt (in Abgrenzung zu der vorangegangenen Erwähnung auch der unselbstständigen Stiftung).

Formulierungsvorschlag

(3) Hinsichtlich der verwalteten selbstständigen Stiftungen bleibt die auf sie bezogene allgemeine Stiftungsaufsicht erhalten.

d) Absatz 4: Stiftungsautonomie – Satzungsregelung

Mit dem neuen Absatz 4 „Näheres regelt die Satzung.“ verweist der Erlass ausdrücklich auf die Freiheit der Stiftung, in Angelegenheiten der Fremdverwaltung weitere Rahmenvorgaben autonom zu setzen.

3) § 5 Satzung: Quorum satzungsgebender und -ändernder Beschlüsse

Die kirchliche Genese der in der Klosterkammer aufgegangenen Altstiftungen und Fonds wirkt auch in die Organisationsverfassung der Klosterkammer hinein, in deren Organbesetzung und Zuständigkeiten. Dies berücksichtigt etwa die Besetzung des Kuratoriums als dem höchsten Organ, mit zu 6/8 durch Vertreter beider Kirchen. Damit wird sachgerechte inhaltliche Arbeit gewährleistet. Bei der Formulierung des satzungsändernden Quorums (qualifizierte Mehrheit des Kuratoriums von 7/8 der Mitglieder) werden die Kirchenvertreter jedoch durch die Vetostellung der staatlichen Vertreter unangemessen zurückgesetzt: Die kirchlichen Vertreter, auf deren Expertise und Einigung es unter historischer Perspektive entscheidend ankommt, können sich selbst bei Einstimmigkeit (6/8) nicht mit einem Änderungsbegehren durchsetzen, sollten beide staatlichen Vertreter gegen eine Änderung stimmen oder sich nur enthalten. Die Berücksichtigung staatlicher Interessen ist jedoch auch mit dem Erfordernis der Genehmigung des Änderungsbeschlusses durch die für Staatskirchenrecht zuständige Stelle hinreichend sichergestellt. Die Mitglieder des Kuratoriums werden überdies Einverständnis in Belangen der Satzungsänderung anstreben, doch dürfen an die Auslösung des Genehmigungsverfahrens keine überhöhten Anforderung gestellt werden. Mit dem und im Genehmigungsverfahren können eventuell intern auftretende Meinungs­verschiedenheiten beigelegt werden. Weiterhin ist zwischen Zweckänderungen bzw. wesentlichen Satzungsänderungen und solchen zu unterscheiden, die weder Zweck noch wesentliche Gestaltung der Stiftung berühren. Nur für die erste Gruppe ist eine qualifizierte Mehrheit gerechtfertigt.

Formulierungsvorschlag

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von sechs Achteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung der für Staatskirchenrecht (Kultusangelegenheiten) zuständigen Stelle bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzungszwecke sowie für eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Gestaltung der Stiftung.

4) § 7 Kuratorium

a) Absatz 1: redaktionelle Anpassung der entsendenden Stellen

In Absatz 1 sind redaktionelle Änderungen vorzunehmen, die der zwischenzeitlichen Fusion der Evangelischen Landeskirchen zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zum 01. Januar 1999 sowie der neuen Ressortverteilung der Thüringer Landesregierung geschuldet sind. Das Thüringer Kultusministerium gibt es danach nicht mehr. Der Errichtungserlass vom 26. März 1947 hatte mit dem „Kultusministerium“ an das seinerzeit für die Kirchen und das Staatskirchenrecht zuständige Ressort angeknüpft (Schreiben Minister Prof. Hoff vom Januar 2015). Dieses Ressort ist aktuell auf die Thüringer Staatskanzlei und hier den Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten übergegangen. Die obligatorische Beteiligung der Dekane der theologischen Fakultäten sollte aus rechtspraktischen Gründen in eine fakultative Regelung umformuliert werden, um einer fehlerhaften Besetzung bei Absage oder dauerhaftem Fernblieben vorbeugen zu können.

Formulierungsvorschlag:

(1) Das Kuratorium besteht aus acht Mitgliedern, nämlich

1. drei Vertretern der Katholischen Kirche in Thüringen, wobei ein Platz durch den Dekan einer katholisch-theologischen Fakultät an einer staatlichen Hochschule in Thüringen besetzt werden kann;

2. drei Vertretern der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (in Thüringen), wobei ein Platz durch den Dekan einer evangelisch-theologischen Fakultät an einer staatlichen Hochschule in Thüringen besetzt werden kann;

3. einem Vertreter der für Staatskirchenrecht zuständigen Landesbehörde;

4. einem Vertreter des Finanzministeriums.

b) Absatz 2: Wahl des Kuratoriumsvorsitzenden als Compliance Regelung

Die Aufsicht führende und die den Kuratoriumsvorsitzenden entsendende Stelle ist identisch. Diese Regelung ist nicht neu, aber spätestens im Zuge verbreiteter Compliance-Diskussionen zu hinterfragen. Es ist nicht beabsichtigt, eine doppelte Zuständigkeit eines Hauses absolut auszuschließen, zumal für den Vorsitz und die Aufsichtsführung derzeit unterschiedliche Abteilungen zuständig sind und wohl auch künftig sein werden. Es ist sogar davon auszugehen, dass die Nähe zur Stiftungsaufsicht von den Kuratoriumsmitgliedern ausdrücklich gewünscht und gesucht wird. Doch sollte für als Signal nach innen und für die Außenwirkung eine Regelung gewählt werden, die das Bewusstsein einer (möglichen) Interessenkollision aufzeigt, etwa durch die Einführung einer Wahl des Kuratoriumsvorsitzenden (sowie weiterhin seines Stellvertreters).

Formulierungsvorschlag

(2) Der Vorsitzende des Kuratoriums und sein Stellvertreter werden unter den Mitgliedern des Kuratoriums durch Wahl bestimmt.

c) Absatz 3: Einführung einer Vergütungsmöglichkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig, so der derzeitige Erlasstext, d.h. sie üben ihr Amt „pro bono“ ohne einen finanziellen Ersatz für ihren Zeitaufwand aus. Das ist im Grundsatz begrüßenswert und weiterhin erwünscht. Nicht auszuschließen ist jedoch der Bedarf einer Vergütung im Einzelfall (für besondere Aufgabenwahrnehmung) oder der Wunsch nach Sitzungsgeldern. Eine einzelne Ausnahme wird bereits nach der Satzungsneufassung  (September 2016) für die Zahlung von Sitzungsgeldern in Höhe eines Anerkennungsbeitrags gewährt. Doch kann schon mit dieser geringfügigen Zahlung der Bereich ehrenamtlicher Tätigkeit verlassen werden (entscheidend ist die Gestaltung im Einzelnen, namentlich ob ein Auslagenanteil enthalten ist). Vergütungen ohne Erlass- und Satzungsgrundlage begründen Rechtverstöße. Auch sind für den Bereich der Ehrenamtlichkeit die sich stetig verschärfenden Anforderungen und veränderlichen Berechnungen der Finanzverwaltung mitzudenken. Dem sollte der Erlass vorbeugen und eine sowohl rechtssichere als auch zukunftsoffen formuliert Rechtsgrundlage bieten.

Formulierungsvorschlag

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Das Kuratorium kann unter Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Stiftung ein Anderes beschließen.

d) Absatz 4: Stiftungsautonomie – Satzungsregelung

Mit der Ergänzung um einen Absatz 4 „Näheres zu Absätzen 2 und 3 regelt die Satzung“ wird wiederum der Gestaltungsfreiheit der Stiftung selbst Rechnung getragen, etwa für die Benennung von Amtszeiten, dem Wahlverfahren oder für die notwendige Vergütungsregelung in der Satzung.

5) § 8 Absatz 1: Tätigkeit des Kuratoriums

Der Aufgabenkreis des Kuratoriums wird in Absatz 1 beschrieben mit der Verantwortung für grundsätzliche Fragen und der Überwachung der Tätigkeit des Vorstands. In letzter Konsequenz der Überwachung steht stets die Frage nach einer Entlastung. Über diese ist eine jahrzehntelange Diskussion geführt worden, die sich an der Regelung des § 109 Thür LHO festmachte. Nach einer Gesetzesänderung (01. Januar 2012) enthält dessen Absatz 3 in Bezug auf Entlastungen nun eine Sonderregelung zum Verhältnis Rechnungshof – „besonderes Beschlussorgan“, eine Eigenschaft, die auf das Kuratorium zutrifft. Zur Klarstellung sollte die Entlastung durch das Kuratorium nun auch Aufnahme in den Erlasstext finden. Zur Harmonisierung des Landeshaushaltsrechts mit dem Stiftungsrecht s. das MEMO Satzungsänderung B. VIII. 2). Auch die Satzungsfassung vom September 2016 enthält dazu eine differenzierte Regelung.

Formulierungsvorschlag

(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und entlastet diesen.

6) § 9 Vorstand

Die Änderungsfassung berücksichtigt die redaktionelle Anpassung der für die Berufung zuständigen Stelle.

7) § 11 Vergaberat: Absatz 2 – redaktionelle Änderung

In Satz 2 wird die Formulierung „ein Stellvertreter“ ersetzt durch „sein Stellvertreter“.

8) § 12 Rechtsaufsicht, Haushalts- und Rechnungsprüfung

a) Absatz 1: Redaktionelle Anpassung der Zuständigkeit (Rechtsaufsicht)

Es ist eine redaktionelle Anpassung der Aufsicht führenden Stelle erforderlich. (Entsprechend § 7, dazu oben 4 a)).

b) Absatz 2: Harmonisierung Haushaltsrecht/ Stiftungsautonomie

Öffentliches Haushaltsrecht und Stiftungsrecht folgen durchaus unterschiedlichen Perspektiven auf eine Mittelverwendung, dies gilt allzumal für eine Stiftung wie die Klosterkammer: Ihr Grundstockvermögen besteht aus ehemals kirchlichem Grundvermögen oder früherem Privatvermögen. Sie enthält weder Landesmittel, noch wurden jemals Zuschüsse des Freistaates gewährt. Mittel für die Stiftungszwecke, Personalkosten und die gesamten Overheadkosten erwirtschaftet die Stiftung ausschließlich selbst.

Vor allem darf die Rechtsaufsicht (§ 12 des Erlasses) nicht vermittels des Landeshaushaltsrechts zu einer Fachaufsicht mutieren. Die Satzung – als Ausführungsbestimmung des Erlasses – sieht diesbezüglich bereits Einzelheiten vor (Fassung vom September 2016). Der Erlass sollte auf die notwendige Harmonisierung hinweisen, letztlich auch als Konsequenz jahrelanger Unstimmigkeiten zwischen Stiftung und der Aufsicht führenden Stelle.

Formulierungsvorschlag

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit diese mit der Stiftungsautonomie zu vereinbaren sind.

9) § 14 Dienstsiegel

In § 14 ist die redaktionelle Änderung der zuständigen Stelle erforderlich (entsprechend § 7, oben 4 a).

10) § 15 Aufhebung: Vermögensverwendung

Als Stiftung öffentlichen Rechts fällt ihr Vermögen bei einer Auflösung dem Freistaat Thüringen an (sog. Heimfallklausel). Dieser hat es entsprechend der Erlasszwecke in § 2 Absatz 1 zu verwenden. Wie auch für die Mittelvergabe der laufenden Verwaltung sollte die Sachnähe der Kirchen für die Mittelverwendung gesucht werden und sind die beiden Kirchen in Fortführung des historischen Stifterwillens an der Verwendungsbestimmung des anfallenden Restvermögens maßgeblich zu beteiligen. Das über Jahrzehnte gelebte Miteinander von Staat und Kirche fände darin seinen Abschluss.

Formulierungsvorschlag

Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Thüringen, welcher es im Sinne von § 2 Absatz 1 im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu verwenden hat.